Luftfracht-Sicherheit
Die neue Rechtsgrundlage für die Sicherheit der Luftfracht ist seit dem 29.04.2010 die VO (EG) Nr.300/2008. Diese löste die VO (EG) 2320/2002 ab. Dadurch ergeben sich folgenschwere Neuerungen.
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung von allen zu diesem Zeitpunkt bekannten Informationen. Es ist möglich, dass täglich neue Regelungen bzw. ergänzende Informationen durch das LBA veröffentlich werden können. Unter folgendem Link können Sie sich gerne gegebenen Falls ergänzend informieren: http://www.lba.de/DE/Betrieb/Luftsicherheit/Reglementierter_Beauftragter/News-Tabelle.html?nn=21510
- Neuerungen
Jeder Versender der nach dem 29.04.2010 den Status des bekannten Versenders erhalten möchte, muss sich einem behördlichen Audit durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) unterziehen. Durch den Verordnungswechsel ist es nicht mehr möglich diesen Status durch die Zeichnung einer Sicherheitserklärung gegenüber einem Reglementierten Beauftragen zu erhalten. SDV Geis Bestandskunden und Neukunden haben unterschiedliche Vorraussetzungen bezüglich des Zulassungsverfahrens.
- Bestandskunden
Für SDV Geis Kunden gilt eine Übergangsfrist. Bestandskunden haben bereits vor dem 29.04.2010 die Sicherheitserklärung für bekannte Versender unterzeichnet und diese bleibt bis zum 25.03.2013 gültig. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist müssen sich SDV Geis Bestandskunden ebenfalls einem behördlichen Audit unterziehen, um den Status des bekannten Versenders weiterhin führen zu dürfen. Natürlich können sich Kunden, die schon heute eine behördliche Zulassung anstreben, sich auch während dieser Übergangsfrist zertifizieren lassen.
Die Fracht von Bestandskunden gilt als „secured“ und muss somit keinen weiteren Kontrollen unterzogen werden. Somit werden zusätzliche Kosten und vor allem Zeit gespart.
- Neukunden
Für Kunden, die SDV Geis gerne als künftigen Logistikdienstleister einsetzen möchten, gibt es zwei Möglichkeiten:
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Sie streben eine behördliche Zulassung durch das LBA an, dass heißt nach der Zulassung werden ihre Luftfrachtsendungen ohne vorherige Kontrollen und ohne zusätzliche Kosten transportiert. Hierzu müssen sie einen Antrag auf Zulassung als bekannter Versender beim LBA einreichen. Daraufhin erhalten sie die Leitlinien (Muster des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms) zur Erstellung einer detaillierten Dokumentation, die dann wiederum beim LBA eingereicht und dort überprüft wird. Das LBA entscheidet über die Zulassung.
Bitte beachten Sie, dass das Zertifizierungsverfahren mit erheblichen Kosten, Aufwendungen und evtl. baulichen Maßnahmen verbunden ist und die Zulassung einzeln, für jeden ihrer Betriebsstandorte erfolgt.
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Sie streben keine Zulassung an und bleiben weiterhin unbekannter Versender. Ihre Luftfrachtsendungen gelten als „unsecured“ und müssen vor dem Transport gebührenpflichtigen Kontrollen (Röntgen, Sniffern und physische Kontrolle) unterzogen werden. SDV Geis ist als Reglementierter Beauftragter dazu in der Lage Kontrollen an ihren Sendungen durchführen zu lassen.
- Empfehlung
Jeder Kunde muss prüfen, ob der Status des bekannten Versenders für ihn die erwünschten Vorteile bringt, oder ob es wirtschaftlicher ist, den gesamten Aufwand für die Zertifizierung nicht zu betreiben und die Sendungen als „unsecured“ seinem Reglementierten Beauftragten zu übergeben, der dann für ihn die Sendungen gegen Kostenübernahme „sicher“ für den Luftfrachtversand macht.
Eine Zulassung als bekannter Versender wäre erstrebenswert, wenn die Kosten zusätzlicher Kontrollen – zzgl. des zu berücksichtigenden Zeitverlusts – die Kosten einer behördlichen Zulassung übersteigen.
Falls Sie weitere Fragen zum Thema Luftfracht-Sicherheit haben, steht Ihnen unser SDV Geis Team gerne jeder Zeit zur Verfügung.
Zum Download:
Verordnung (EG) Nr. 300/2008
Verordnung (EU) Nr. 185/2010
Informationen für bekannte Versender
Transporteurserklärung
